Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Geltung der AGB
Für sämtliche Verträge zwischen dem Mieter und Zweiklang gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von Zweiklang ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
II. Allgemeines
Zweiklang bietet Artikel aus dem Bereich Party- und Eventequipment zur Miete an. Die Darstellung auf der Website, auf den sozialen und Printmedien erfolgt freibleibend.
Der Mieter kann gegenüber Zweiklang unter Angabe seiner persönlichen Daten, des Artikels, der benötigten Menge und des gewünschten Mietzeitraums eine Anfrage über das Kontaktformular auf www.zweiklang-events.de oder per E-Mail abgeben. Zweiklang prüft darauf die Verfügbarkeit der angefragten Mietgegenstände und übersendet dem Mieter ein unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehendes Angebot. Wenn der Kunde dieses Vorbehaltsangebot annehmen möchte, kann er dies gegenüber Zweiklang schriftlich erklären; ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Zweiklang zustande. E-Mails genügen der Schriftform.
Die Preise in der Außenkommunikation verstehen sich als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
Wenn nicht anders vereinbart, entsteht der Entgeltanspruch von Zweiklang für jede Leistung, sobald diese erbracht wurde. Zweiklang behält sich vor, zusätzlich eine Kaution zu erheben, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes zurückgezahlt wird. Die Kaution ist abhängig vom Mietartikel und wird dem Mieter im Buchungsprozess angezeigt.
Teil der Leistungserbringung ist auch die Vorhaltung der Mietartikel nach Buchung.
Bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Durch Verzug entstehende Kosten wie Mahngebühren, Rechtskosten, Inkassokosten hat der Mieter in voller Höhe zu tragen.
Eine Vermietung und Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte und das Befördern des Mietgegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands ist ohne schriftliche Genehmigung von Zweiklang ausdrücklich untersagt. Für sämtliche daraus resultierenden Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang.
Ein Transport der Mietartikel kann im Buchungsprozess hinzugebucht werden, wird dann von Zweiklang kalkuliert und nach Vereinbarung mit dem Mieter dem Auftrag durch Zweiklang hinzugefügt. Durch die Bezahlung der Transportkosten gelten diese als vom Mieter angenommen.
Die Tagespreise beruhen auf einer Miet-/Nutzungsdauer von max. 24 Stunden und die Wochenpreise auf einer Miet-/Nutzungsdauer von max. 168 Stunden.
Zusätzlich in Rechnung gestellt werden:
- Bußgelder oder Mautgebühren, die während der Mietzeit entstehen.
- Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 € für die Bearbeitung etwaiger Bußgelder oder Mautgebühren, die zusätzlich zum Bußgeld oder der Maut zu zahlen ist.
- Bearbeitungspauschale in Höhe von 40,00 € für die Bearbeitung von Schadensfällen.
Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
III. Übergabe und Rückgabe
Zweiklang stellt die Mietgegenstände spätestens zu Beginn der vereinbarten Mietzeit am Geschäftssitz von Zweiklang zur Verfügung. Soweit eine Anlieferung durch Zweiklang vereinbart ist, erfolgt diese grundsätzlich zu ebener Erde und hinter die erste Tür. Soweit nicht anders vereinbart, schuldet Zweiklang weder Aufbau noch Inbetriebnahme des Mietgegenstands.
Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme der Mietsache und des Zubehörs von deren einwandfreiem Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Die Übernahme der Mietsache durch Unterschrift des Lieferscheins und/oder Übergabeprotokolls gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands.
Wird der Mietgegenstand während der Mietzeit beschädigt, so ist der Mieter hierfür ersatzpflichtig, wenn und soweit die Beschädigungen von ihm schuldhaft oder fahrlässig verursacht worden sind. Erhebliche Verschmutzungen des Mietgegenstands stehen einer Beschädigung gleich, wobei Gläser, Besteck und Geschirr ungespült und nur von Essensresten befreit ohne weitere Reinigung zurückgegeben werden können. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rückgabe durch den Kunden am Sitz von Zweiklang. Bei Abholung durch Zweiklang hat der Mieter die Mietgegenstände zu ebener Erde transportfähig und sortiert bereitzuhalten. Für Schäden, die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen respektive Dritte verursachen, deren Umgang mit dem Mietgegenstand dem Mieter zuzurechnen ist, haftet der Mieter bei Verletzung ihm obliegender Obhuts- und Sorgfaltspflichten.
Die Rücknahme der Mietgegenstände wird mit dem Abschlussprotokoll quittiert. Etwaige Schäden werden dort vermerkt. Ohne Abschlussprotokoll gilt der Mietgegenstand nicht als zurückgenommen.
IV. Mietzeit
Die Mietzeit sowie die Abhol- und Rückgabezeit richtet sich nach den individuell gebuchten Tarifen und nach der benannten Zeit in der Auftragsbestätigung/Buchungsbestätigung durch Zweiklang.
Bei verspäteter Rückgabe wird für jeden weiteren Tag ein Zuschlag in Höhe von 50 % des Bruttomietpreises berechnet. Zweiklang behält sich vor, den tatsächlichen bzw. einen höheren Schaden geltend zu machen.
V. Haftung
1. Grundsätze der Haftung
- Unbeschränkte Haftung: Zweiklang haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden, die durch die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstehen.
- Einfach Fahrlässigkeit: Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit entstehen, haftet Zweiklang nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2. Haftungsbegrenzung für Vermietung und Dienstleistungen
- Für Schäden oder Verluste, die während des Auf- und Abbaus von Veranstaltungstechnik oder der Durchführung von Events entstehen, haftet Zweiklang nur, wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
- Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass der Veranstaltungsort die erforderlichen technischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen für die Nutzung der gemieteten oder installierten Veranstaltungstechnik erfüllt. Für Verzögerungen oder Schäden, die durch ungeeignete Bedingungen am Veranstaltungsort entstehen, übernimmt Zweiklang keine Haftung.
3. Haftungsausschluss
- Eine Haftung für indirekte Schäden, wie entgangenen Gewinn, Einnahmeausfälle oder Schäden durch Betriebsunterbrechungen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden.
- Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, unsachgemäßen Umgang oder Manipulation der gemieteten Technik durch den Kunden oder Dritte entstehen, haftet der Kunde selbst.
4. Haftung von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Zweiklang.
5. Produkthaftung und gesetzliche Bestimmungen
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt von den vorgenannten Regelungen unberührt.
6. Mängelanzeige und Ersatzlieferung
Der Kunde ist verpflichtet, Mängel an gemieteter Technik oder Dienstleistungen unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Sofern möglich, wird Zweiklang versuchen, den Mangel durch Reparatur oder Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes zu beheben. Eine Mietminderung oder Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, solange Zweiklang den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behebt.
VI. Kündigung oder Rücktritt vom Mietvertrag
Zweiklang gewährt dem Mieter vor Vertragsbeginn ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht kann durch schriftliche Erklärung gegenüber Zweiklang ausgeübt werden. Je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist Zweiklang berechtigt, als Ersatz des Ausfallschadens eine Stornogebühr gemäß folgender Staffel zu berechnen:
- Bis 20 Tage vor Beginn der Mietperiode: 30 % des vereinbarten Mietpreises
- Bis 7 Tage vor Beginn der Mietperiode: 50 % des vereinbarten Mietpreises
- Bis 3 Tage vor Beginn der Mietperiode: 70 % des vereinbarten Mietpreises
- Bis 48 Stunden vor Beginn der Mietperiode: 90 % des vereinbarten Mietpreises
Kündigt der Mieter nach Ablauf der Sonderkündigungsmöglichkeit, also binnen 48 Stunden vor Vertragsbeginn, wird Zweiklang dem Kunden das reguläre Mietentgelt zu 100 % in Rechnung stellen.
Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Zweiklang einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.